Stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten – gestaffelt nach Branchen – Vergünstigungen durch Begrenzung der EEG-Umlage auf Stromverbräuche über 1 GWh pro Jahr.
Die Ersparnis bei Inanspruchnahme der „Besonderen Ausgleichsregelung“ (§§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) kann je nach Stromverbrauch und anderen Faktoren beträchtlich sein: Sie beträgt in 2019 bei 1,3 GWh bis zu 17 T€ und bei 5 GWh bis zu 230 T€. Hinzu kommen u.U. noch Begrenzungen der KWKG- und Offshore-Umlage.
Die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist umfangreich und zeitintensiv. Unabdingbar ist eine EEG-Prüfungsbescheinigung durch einen Wirtschaftsprüfer sowie Prüfungen der letzten drei Jahresabschlüsse.
Antrags-Auschlussfrist eines jeden Jahres ist der 30. Juni. Fristverlängerungen werden nicht gewährt.
Zu unseren Mandanten zählen mehrere stromkostenintensive Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größe, die diese Besondere Ausgleichsregelung nutzen.
Die Gesetzesregelungen hierzu ändern sich jährlich. Wir stehen jedoch immer in engem Informationsaustausch zu Verbänden der Stromindustrie sowie zum IDW Institut der Wirtschaftsprüfer, um Neuregelungen vorausschauend und frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.

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